Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche

Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche

Ein leider unbekanntes Thema, das aber jeden Haus- und Grundstücksbesitzer interessieren sollte.

Nach §§ 906 + 1004 BGB haftet der Hausbesitzer für Schädigungen, die durch oder von seinem Haus und Grundstück hervorgerufen werden.

                                                                               Und das OHNE VERSCHULDEN !

Er haftet weiter auch für Schäden, die durch von ihm beauftragte Handwerker verursacht werden.

Beispiel: Ein Dachdecker verursacht einen Brand bei dem das Nachbargebäude beschädigt wird. Die Gebäudeversicherung des Nachbarn nimmt nun Regress beim Verursacher, aber der Dachdecker hat keine Haftpflichtversicherung. Nun muss der Gebäudebesitzer zahlen. Wer nun denkt, dass die eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden übernimmt, wird überrascht sein, denn diese zahlt nur nach Verschulden. Da aber kein Verschulden des Hausbesitzers vorliegt, wird keine Leistung fällig, so das der Hausbesitzer aus eigener Tasche den Schaden ausgleichen muss.

Dieses ist durch den BGH mehrfach ausgeurteilt worden. Im Anhang finden sie ein Urteil des BGH zu einem solchen Schaden.


Alle Versicherer die wir zu der Thematik befragt haben, zahlen nur bei Verschulden. Sowohl aus der HuG in der PHV als auch aus einer eigenständigen HuG heraus.



Wir haben daher eine HuG geschaffen, in der zumindest 30.000 € für solche, unverschuldeten Schäden abgesichert sind. Höhere Summen sind in Arbeit. Diese eigenständige HuG kann zusätzlich abgeschlossen werden.


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